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BFH, 18.10.1983 - VI R 10/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.10.1971 - VIII R 27/66
Gewinnermittlungsart - Übergang zum Bestandsvergleich - Tatsache - Wechsel der …
Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 10/83
Ein Steuerpflichtiger, der in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nicht angegeben hat, sondern nur die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beigefügt hat und der damit seiner eigenen Erklärungspflicht und Mitwirkungspflicht nicht voll nachgekommen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß das FA seine Ermittlungspflicht verletzt hat und damit die Änderung des Steuerbescheids nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1967 IV 57/65 und vom 19.10.1971 VIII R 27/66). - BFH, 14.12.1967 - IV 57/65
Möglichkeit eines Steuerpflichtigen zur Berufung auf mangelnde Sachaufklärung des …
Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 10/83
Ein Steuerpflichtiger, der in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nicht angegeben hat, sondern nur die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beigefügt hat und der damit seiner eigenen Erklärungspflicht und Mitwirkungspflicht nicht voll nachgekommen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß das FA seine Ermittlungspflicht verletzt hat und damit die Änderung des Steuerbescheids nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1967 IV 57/65 und vom 19.10.1971 VIII R 27/66).
- FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer …
Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen (…BFH Urteil vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545;… BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548; BFH Urteil vom 18.10.1983 VI R 10/83, n. v. zum Fall eines Steuerpflichtigen, der in der Steuererklärung den Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis nicht erklärt, aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beigefügt hat).